Abschrift der Satzung
1. Name und Sitz
Artikel 1
Unter dem Namen "Muggezunft Ettiswil" besteht mit Sitz in Ettiswil auf unbestimmte Dauer eine Gesellschaft nach den Bestimmungen des OR.
2. Zweck
Artikel 2
Die Muggezunft bezweckt die Belebung und Pflege des geselligen Lebens sowie die Erhaltung alter Volksbräuche besonders während der Fasnachtszeit der Gemeinden Alberswil, Ettiswil und Kottwil. Zu diesem Zweck werden am Schmutzigen Donnerstag die Gemeinden Alberswil, Ettiswil und Kottwil besucht. Alle drei Jahre findet ein Umzug statt. Jedes Jahr wird am Güdisdienstag der Zunftball durchgeführt und an der alten Fasnacht ein Fasnachtsfeuer entzündet. Die Bescherung des Alters- und Pflegeheims Sonnbühl, Ettiswil, erfolgt jährlich. Auf Wunsch der zuständigen Stellen wird auch eine Bescherung im Bürgerheim Schötz durchgeführt.
3. Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitglied kann jede Person werden, die willens ist, den Zweck und die Ideale der Muggezunft zu fördern.
Artikel 4
Vor der Aufnahme in die Zunft hat sich der Anwärter während eines Jahres zu bewähren. Er verpflichtet sich:
- zum Besuch des Zunftballes
- zur Mithilfe beim Erstellen des Fasnachtsfeuers oder
- zur Mithilfe bei der Kinderfasnacht.
Der Zunftrat entscheidet anlässlich der letzten Sitzung vor dem Bot über die Antragsstellung zur Aufnahme in die Zunft anlässlich des Bots.
Artikel 5
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch das Zunftbot.
Artikel 6
Für den Austritt genügt eine schriftliche Erklärung an den Zunftrat. Der Austritt steht auf Ende eines Jahres frei, befreit jedoch nicht von den bereits vorher fällig gewordenen Verpflichtungen.
Artikel 7
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet das Zunftbot.
4. Organisation
Artikel 8
1. Das Zunftbot 2. Der Zunftrat 3. Zunftmeister 4. Rechnungsprüfer
Artikel 9
Das Zunftbot wird durch den Zunftrat einberufen.
Artikel 10
Das ordentliche Zunftbot findet jährlich am 6. Januar statt (Dreikönigstag). Ein ausserordentliches Zunftbot wird auf Verlangen des Zunftbotes, des Zunftrates oder eines Fünftel der Zünftigen einberufen.
Artikel 11
Die Beschlüsse am Zunftbot werden durch absolutes Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Zunftobmann den Stichentscheid. Beschlüsse über die Auflösung der Muggezunft Ettiswil oder die Vereinigung mit einer anderen Gesellschaft erfordern die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Artikel 12
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Viertel der Zünftigen geheime Stimmenabgabe verlangen. Bei Beschlüssen betreffend die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben die Zünftigen, die in irgend einer Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Artikel 13
Dem Zunftbot stehen folgende Befugnisse zu: 1. Wahl des Zunftrates mit den einzelnen Würdenträgern. 2. Wahl des Zunftmeisters. 3. Wahl des Obmannes 4. Wahl der drei Rechnungsprüfer. 5. Abnahme des Jahresberichtes. 6. Genehmigung der Jahresrechnung. 7. Entlastung der geschäftsführenden Organe. 8. Abänderungen oder Ergänzungen der Satzung. 9. Beschlussfassung über die Durchführung und Organisation des Umzuges, sowie dessen Finanzierung. 10. Auflösung der Muggezunft oder Zusammenschluss mit einer anderen Gesellschaft. 11. Beschlussfassung über alle anderen dem Zunftbot von Gesetzes wegen oder durch die Satzung vorbehaltenen oder vom Zunftrat überwiesenen Geschäfte.
5. Zunftrat
Artikel 14
Der Zunftrat besteht aus höchstens fünfzehn Zünftigen.
Artikel 15
Der Zunftrat umfasst folgende Würdenträger. 1. Der Zunftobmann. 2. Der Zunftkanzler, zugleich stellvertretender Zunftobmann. 3. Der Zunftsäckelmeister. 4. Der Zunftschreiber. 5. Der Zunftwerber. 6. Der Zunftzeugherr. 7. Die Zunftbeisitzer.
Artikel 16
Die Amtsdauer des Zunftrates beträgt drei Jahre. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.
Artikel 17
Der Zunftrat versammelt sich auf die Einladung des Zunftobmannes so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt in der Regel mindestens zehn Tage vorher.
Artikel 18
Der Zunftrat beschliesst durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt der Zunftobmann den Stichentscheid.
Artikel 19
Dem Zunftrat obliegen folgende Aufgaben: 1. Er fasst Beschlüsse in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Zunftbot übertragen sind. 2. Er vollzieht die Gesellschaftsbeschlüsse. 3. Er besorgt die Geschäftsführung und vertritt die Muggezunft nach aussen. 4. Er beruft das Zunftbot ein. 5. Er organisiert und leitet die Umzüge.
Artikel 20
Der Zunftobmann führt am Zunftbot und an den Sitzungen des Zunftrates den Vorsitz. Er besorgt die laufende Geschäfte.
Artikel 21
Der Zunftkanzler ist der offizielle Sprecher der Zunft. Er führt bei Abwesenheit des Zunftobmannes den Vorsitz.
Artikel 22
Die Ornate des Zunftkanzlers sind: - Schultermantel und Zunftgewand.
Artikel 23
Der Zunftsäckelmeister ist für das Rechnungswesen verantwortlich.
Artikel 24
Der Schreiber führt das Protokoll und macht die Einladungen.
Artikel 25
Dem Zunftwerber untersteht das Zeitungs- und Werbewesen.
Artikel 26
Der Zunftzeugherr verwaltet das Zunftzeug.
Artikel 27
Die Zunftbeisitzer erfüllen die Ihnen vom Zunftrat überwiesenen besonderen Aufgaben.
Artikel 28
Der Zunftmeister wird jedes Jahr am ordentlichen Zunftbot erkoren. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.
Artikel 29
Die Orante des Zunftmeisters sind: - Zepter, Kette, Zunftgewand und Schultermantel.
Artikel 30
Falls der Zunftmeister nicht Mitglied des Zunftrates ist, so gehört er während seiner Amtszeit dem Zunftrat an.
Artikel 31
Die Leistungen des Zunftmeisters werden vom Zunftrat bestimmt.
Artikel 32
Jeder Zunftmeister erhält nach Ablauf seiner Amtszeit den Ehrentitel "Zunftvater" und es wird ihm eine Erinnerungsurkunde übergeben.
6. Rechnungsprüfer
Artikel 33
Die Rechnungsprüfer kontrollieren das gesamte Rechnungswesen. Sie verfassen Bericht und Antrag zuhanden des Zunftbotes. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre.
7. Schlussbestimmungen
Artikel 34
Im Falle der Auflösung der Muggezunft ist ein allfälliges Vermögen und das Zunftzeug der Gemeinde Ettiswil zur Aufbewahrung zu übergeben, bis sich wieder eine neue Gesellschaft im Sinne dieser Satzungen bildet.
Artikel 35
Für alle Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Vorbehalten bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB
Artikel 36
Bei Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand Ettiswil, erstinstanzlich ist das Amtsgericht Willisau zuständig.
Artikel 37
Diese Satzungen treten mit dem Tage ihrer Annahme durch das Zunftbot in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom 13. Januar 1974.
Gegeben zu Ettiswil am 6. Januar 1996
Zunftobmann : Robert Schäfer
Zunftkanzler : Ernst Gähwiler